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        § 4 Mitgliedschaft   (1) Mitglied der AGHB e.V. kann jeder Verein oder Club werden, der die Ziele der AGHB e.V. unterstützt. (2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden der AGHB e.V.      Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft      endgültig. Es erfolgt eine Aushändigung der Satzung um diese zur Kenntnis zu nehmen. Der Verein oder      Club gilt als aufgenommen, wenn er die Satzung der AGHB e.V. anerkennt und eine schriftliche Satzung      erhält. (3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. (4) Der Austritt eines Vereins oder Club ist nur zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt      durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor      Ende des Geschäftsjahres. (5) Wenn ein Verein oder Club gegen die Ziele und Interessen der AGHB e.V. schwer verstoßen hat oder gegen      das Tierschutzgesetz verstößt, kann er durch die Vorstandschaft mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen      werden. Dem Verein oder Club muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung      bzw. Stellungsnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist      von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste      Mitgliederversammlung entscheidet.  
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern      Die Vereinsleitung besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem 1. Kassier e) dem 2. Kassier f) den drei Beisitzer (2) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Der 1. und 2.      Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereins berechtigt; jeder von ihnen ist einzeln zu Vertretung des      Vereins berechtigt. Es wird bestimmt, dass im Innenverhältnis der 2. Vorsitzende nur im Falle der Ver-      hinderung des 1. Vorsitzenden den Verein vertreten darf. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und      2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Kassier sowie drei Beisitzern. Der Vorstand wird von der      Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der      Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. (3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der AGHB e.V. Er hat insbesondere folgende      Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. (4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt      durch den Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstands-      sitzungen sind Beschlussfähig, wenn 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. (5) Der Vorstand fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. (6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden,      wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.      Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu      unterzeichnen.
§ 1 Name, Sitz,Eintragung, Geschäftsjahr (1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen AGHB- Arbeitsgemeinschaft Hundewesen Bayern (2) Er hat den Sitz in Ansbach (3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.” (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr   § 2 Zwecke der Arbeitsgemeinschaft (1) Die AGHB e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige(mildtätige)(kirchliche) Zwecke       im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. (2) Zweck der Arbeitsgemeinschaft ist die Hebung und Förderung, der Hundezucht und Hundehaltung.Der      Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht durch: Er bezweckt besonders die Förderung des Aus-      stellungswesens und des Hundesports in der Hundezucht und betreut alle nicht organisierten Hunde-      züchter- und Halter mit Rat und tat in Fütterungs-und Haltungsfragen, soweit sie zu diesen Zweck       an die AGHB e.V. herantreten.  § 3 Selbstlosigkeit Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie Verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus mittelnder Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der  Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    § 5 Beiträge Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. § 6 Organe des Vereins Organe der Arbeitsgemeinschaft Hundewesen Bayern sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlungen § 8 Mitgliederversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Arbeitsgemeinschaftsintesse       erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30 % der Arbeitsgemeinschaftsmitliedern schriftlich       und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt wird. (3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Schriftführer unter Wahrung       einer Einberufungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die       Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des       Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom       Mitglied der AGHB e.V. schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.  (4) Die Mitgliederversammlung als das oberste, beschlussfassende Arbeitsgemeinschaftsorgan ist grundsätzlich      für alle Aufgaben gemäß der Satzung zuständig, wenn diese nicht einem anderen Arbeitsgemeinschafts-      organ übertragen wurde. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss-      fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei       Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und       auch nicht Angestellte der AGHB e.V.sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu       prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.      Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über  a) Aufgaben des AgHB-Arbeitsgemeinschaft Hundewesen Bayern b) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für die Arbeitsgemeinschaft c) Mitgliedsbeiträge d) Satzungsänderungen e) Auflösung der AGHB e.V.  (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht       auf die Zahl der erschienenen Arbeitsgemeinschaftsmitglieder. Jeder Arbeitsgemeinschaftsverein oder Club       hat eine Stimme. (6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit zählt die      Stimme des Vorstandes doppelt. § 9 Satzungsänderung (1) Für eine Satzungsänderung ist eine 80% Mehrheit der erschienenen Arbeitsgemeinschaftsmitlgieder       erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn       auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde       und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden       waren. (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt      werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Arbeitsge-      meinschaftsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 Beurkundung von Beschlüssen Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und Schriftführer zu unterzeichnen. § 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung (1) Für den Beschluss, den AGHB e.V.aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung       anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der       Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen       des Vereins an das Tierheim Ansbach (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen rechts oder       einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) -der,-die,-das,-es unmittelbar und ausschließlich für      gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.