Zuchtordnung der AGHB e.V.
Diese Zuchtordnung soll dazu beitragen, den Rassestandard der einzelnen Rassen zu
erhalten und zu verbessern, und ist für alle Kleinrassen und Großrassen gültiger
Standard.
Das Ziel eines jeden Züchters sollte sein aus gesunden Elterntieren eine gute
Nachzucht zu erhalten.
Diese Zuchtordnung ist bindend für alle Mitglieder der AGHB e.V.
Zuchttiere die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben
wurden haben grundsätzlich Bestandsschutz!
§ 1
Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und
Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig
geführtes Zwingerbuch* zu unterhalten. Nur Mitglieder angeschlossener
Vereine können Züchter in der AGHB e.V. werden. Es ist einem Züchter
der AGHB e.V. nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu
züchten, sowie Hunde- und Welpenhandel zu betreiben, oder Welpen an
Hundehändler / Zoogeschäfte
zu verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat ein sofortiges
Zuchtverbot zur Folge!
Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch / Zwingerbuch zu
führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden.
Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der
Decktaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der
Hündin zu übergeben.
§ 2
Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch der AGHB e.V. geschützten
Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum
Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter.
Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt
der Belegung. Die Zucht hat in der Örtlichkeit / Räumlichkeit des
gemeldeten Zwingers zu erfolgen. Jeder Wurf muss innerhalb von zehn
Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart und bei der Hauptgeschäftsstelle
gemeldet werden.
Die erste Wurfbesichtigung (bei Neuzüchtern) sollte durch einen AGHB-
Zuchtwart des zuständigen Landesverbandes, oder durch den Tierarzt in
der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit
dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit
dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw.
§ 3
Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich von einem Zuchtwart der AGHB e.V.
kontrolliert. Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang
zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert
werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters gesperrt.
§ 4
Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen
Zuchtwart der AGHB e.V. zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden
aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige
Zuchtbestimmungen haben wie die AGHB e.V. .Bereits erhaltene Titel und
Championate die das Tier von anderen Vereinen und Verbänden erhalten
hat werden grundsätzlich anerkannt.
Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im
Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus.
§ 5 Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und
Zuchtzulassung.
a) Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15
Monate.
Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18
Monate.
b) Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED-
Auswertung Pflicht.
Weitere einzelne rassetypische Untersuchungen werden vom Zuchtwart
vorgegeben und sind auf Anweisung des vorzulegen.
Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und
röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden, und werden anschließend
von einem Gutachter der AGHB e.V. ausgewertet.
Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild inkl.
Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit vorzulegen.
PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe
Pflicht.
Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden!
PL-Grad 2 –Zuchtverbot-
e) Als HD- Formel gilt:
HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei
HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht
HD- Grad 2 (C) für leichte HD - Zuchtverbot-
HD- Grad 3 (D) für mittlere HD –Zuchtverbot-
HD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot-
Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2)
verpaart werden.
f) Als ED- Formel gilt: ED- Grad 0 für ED- frei
ED- Grad G für ED- Grenzfall
ED- Grad 1 für ED- leicht - Zuchtverbot-
ED- Grad 2 für ED- mittel –Zuchtverbot-
ED- Grad 3 für ED- schwer -Zuchtverbot-
Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen für Hunde unter
45 cm beträgt 14 Monate , für Hunde über 45 cm 17 Monate!
§ 6 Häufigkeit der Zuchtverwendung
Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden.
Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang! Die dritte Hitze muss
grundsätzlich ausgesetzt werden.
Mit dem Erreichen des achten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der
Zucht aus.
Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus. Sollten
sie überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die
Hauptgeschäftsstelle eine Zuchtverlängerung erhalten.
Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden. Die
Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1)
§ 7
Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister
untereinander) sind nicht gestattetDer Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5
Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen, der Ahnenverlustkoeffizient
(AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen.
Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche
Mutter der Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe
erforderlich. Die Sondergenehmigung muss schriftlich in der
Hauptgeschäftsstelle beantragt werden.
§ 8
Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart der AGHB e. V.
zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen.
Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den
Zuchtwart, kann der Tierarzt die Wurfabnahme durchführen.
Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten.
Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem
Zuchtbuchamt gemeldet werden!
Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem
Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden!
Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die
seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen.
Hierfür ist dann der Tierarzt zuständig.
Die Welpen müssen bis zur Abgabe geimpft, entwurmt und gechipt sein,
und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden.
Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden.
Jeder Züchter in der AGHB e.V. ist für den einwandfreien gesundheitlichen
Zustand seiner Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben die
einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der
Übergabe, hat er das dem Käufer mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag /
Übergabepapier schriftlich fest zu halten.
Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des
Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus,
Monorchismus, etc.
§ 9
Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des
Zuchtwartes, je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter
entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde
Zuchtsperre verhängen.
§10
Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des
Vorstandes möglich.
Diese Zuchtordnung tritt ab 2010 in Kraft.