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   Zuchtordnung der AGHB e.V. Diese Zuchtordnung soll dazu beitragen, den Rassestandard der einzelnen Rassen zu erhalten und zu verbessern, und ist für alle Kleinrassen und Großrassen gültiger Standard. Das Ziel eines jeden Züchters sollte sein aus gesunden Elterntieren eine gute Nachzucht zu erhalten. Diese Zuchtordnung ist bindend für alle Mitglieder der AGHB e.V. Zuchttiere die vor dem Inkrafttreten dieser Zuchtordnung zuchttauglich geschrieben wurden haben grundsätzlich Bestandsschutz! § 1 Jeder Züchter verpflichtet sich die geltenden deutschen Tierschutz- und Tierhaltungsvorschriften einzuhalten, und ein ordentlich und vollständig geführtes Zwingerbuch* zu unterhalten. Nur Mitglieder angeschlossener Vereine  können Züchter in der AGHB e.V. werden. Es ist einem Züchter der AGHB e.V. nicht gestattet in anderen Vereinen die gleiche Rasse zu züchten, sowie Hunde- und Welpenhandel zu betreiben, oder Welpen an Hundehändler / Zoogeschäfte zu verkaufen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen hat ein sofortiges Zuchtverbot zur Folge! Jeder Deckrüdenbesitzer verpflichtet sich ein Deckbuch / Zwingerbuch zu führen, in dem alle Deckakte aufgezeichnet werden. Nach jedem Deckakt ist vom Deckrüdenbesitzer, ggf. nach Erhalt der Decktaxe, der vollständig ausgefüllte Deckschein an den Eigentümer der Hündin zu übergeben. § 2  Alle Zuchthündinnenbesitzer mit einem durch der AGHB e.V.  geschützten Zwingernamen, sowie Deckrüdenbesitzer, deren Rüden regelmäßig zum Decken eingesetzt werden, gelten als Züchter. Als Züchter eines Wurfes gilt der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung. Die Zucht hat in der Örtlichkeit / Räumlichkeit des gemeldeten Zwingers zu erfolgen. Jeder Wurf muss innerhalb von zehn Tagen bei dem zuständigen Zuchtwart und bei der Hauptgeschäftsstelle gemeldet werden. Die erste Wurfbesichtigung (bei Neuzüchtern) sollte durch einen AGHB- Zuchtwart des zuständigen Landesverbandes, oder durch den Tierarzt in der ersten Lebenswoche erfolgen.Die Rufnamen eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Der erste Wurf beginnt mit dem Anfangsbuchstaben A, der zweite Wurf mit B, usw. § 3  Jede Zuchtstätte wird grundsätzlich von einem Zuchtwart der AGHB e.V.   kontrolliert. Der Züchter hat dem Zuchtwart uneingeschränkten Zugang zur Zuchtstätte zu gewähren. Sollte dem Zuchtwart der Zutritt verweigert werden, wird mit sofortiger Wirkung das Zuchtbuch des Züchters gesperrt. § 4  Es dürfen nur Hunde zur Zucht eingesetzt werden die vorher durch einen Zuchtwart der AGHB e.V. zuchttauglich geschrieben wurden. Deckrüden aus anderen Verbänden werden anerkannt, wenn sie gleichwertige Zuchtbestimmungen haben wie die AGHB e.V. .Bereits erhaltene Titel und Championate die das Tier von anderen Vereinen und Verbänden erhalten hat werden grundsätzlich anerkannt. Zuchttiere die bei unterschiedlichen Verpaarungen nachweislich Fehler im Rassestandard vererben, scheiden aus der Zucht aus. § 5 Grundvoraussetzungen für die Zuchttauglichkeit und Zuchtzulassung. a) Das Mindestalter für Kleinrassen unter 45cm Schulterhöhe beträgt 15 Monate. Das Mindestalter für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe beträgt 18 Monate. b) Für Großrassen über 45 cm Schulterhöhe ist eine HD- und ED- Auswertung Pflicht. Weitere einzelne rassetypische Untersuchungen werden vom Zuchtwart vorgegeben und sind auf Anweisung des vorzulegen. Alle Untersuchungen müssen durch einen anerkannten und röntgenerfahrenen Tierarzt durchgeführt werden, und werden anschließend von einem Gutachter der AGHB e.V.  ausgewertet. Bei Zahn.- und Rutenfehlern ist ein röntgenologischer Bericht mit Bild inkl. Chipnummer, Name des Hundes und des Tierarztes mit vorzulegen. PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 45 cm Schulterhöhe Pflicht. Hunde mit PL-Grad 1 dürfen nur mit PL-Grad 0 verpaart werden! PL-Grad 2 –Zuchtverbot- e) Als HD- Formel gilt: HD- Grad 0 (A1 + A2) für HD- frei HD- Grad 1 (B1 + B2) für fast normal, Übergangsform, HD-Verdacht HD- Grad 2 (C) für leichte HD - Zuchtverbot- HD- Grad 3 (D) für mittlere HD –Zuchtverbot- HD- Grad 4 (E) für schwere HD –Zuchtverbot- Hunde mit HD-Grad 1 (B1 + B2) dürfen nur mit HD-Grad 0 (A1 + A2) verpaart werden. f) Als ED- Formel gilt: ED- Grad 0 für ED- frei ED- Grad G für ED- Grenzfall ED- Grad 1 für ED- leicht - Zuchtverbot- ED- Grad 2 für ED- mittel –Zuchtverbot- ED- Grad 3 für ED- schwer -Zuchtverbot- Das Mindestalter für alle Röntgenuntersuchungen für Hunde unter 45 cm beträgt 14 Monate , für Hunde über 45 cm 17 Monate! § 6 Häufigkeit der Zuchtverwendung Eine Hündin darf bei zwei aufeinanderfolgenden Hitzen gedeckt werden. Die Gesundheit der Hündin hat immer Vorrang! Die dritte Hitze muss grundsätzlich ausgesetzt werden. Mit dem Erreichen des achten Lebensjahres scheidet eine Hündin aus der Zucht aus. Rüden scheiden mit vollendetem 10 Lebensjahr aus der Zucht aus. Sollten sie überdurchschnittliche Vererber sein, können sie durch die Hauptgeschäftsstelle eine Zuchtverlängerung erhalten. Sie dürfen pro Jahr maximal 52 mal zum Decken eingesetzt werden. Die Deckakte sind gleichmäßig aufzuteilen und zu dokumentieren. (§1) § 7  Inzestverpaarungen (Vater-Tochter, Mutter-Sohn, Geschwister untereinander) sind nicht gestattetDer Inzuchtkoeffizient (IK) der ersten 5 Generationen sollte nicht über 6,25 % liegen, der Ahnenverlustkoeffizient (AVK) der ersten 5 Generationen nicht unter 80 % liegen. Bei einer Halbgeschwisterverpaarung = 2/2 (gleicher Vater oder gleiche Mutter der Eltern) ist eine Sondergenehmigung unter Angabe der Gründe erforderlich. Die Sondergenehmigung muss schriftlich in der Hauptgeschäftsstelle beantragt werden. § 8  Die Wurfabnahme hat grundsätzlich durch einen Zuchtwart der AGHB e. V. zu erfolgen, und ist ab der vollendeten 6. Woche durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen, und nach vorheriger Genehmigung durch den Zuchtwart, kann der Tierarzt die Wurfabnahme durchführen. Die entstandenen Kosten hat der Züchter dem Zuchtwart zu erstatten. Jeder Wurf muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Wurfdatum dem Zuchtbuchamt gemeldet werden! Die ausgefüllten Wurfunterlagen müssen bis zur 12 Woche nach dem Wurfdatum bei der Geschäftsstelle eingereicht werden! Ein Züchter der selber Zuchtwart ist, darf seine eigenen Welpen, oder die seiner Familienangehörigen grundsätzlich nicht abnehmen. Hierfür ist dann der Tierarzt zuständig. Die Welpen müssen bis zur Abgabe geimpft, entwurmt und gechipt sein, und dürfen nicht vor der vollendeten 8. Woche abgegeben werden. Kleinstrassen dürfen nicht vor der 10. Woche abgegeben werden. Jeder Züchter in der AGHB e.V.  ist für den einwandfreien gesundheitlichen Zustand seiner Welpen verantwortlich. Sollte er Welpen weitergeben die einen gesundheitlichen oder körperlichen Mangel haben zum Zeitpunkt der Übergabe, hat er das dem Käufer mitzuteilen, und dieses im Kaufvertrag / Übergabepapier schriftlich fest zu halten. Als Mängel gelten z.B. Fehlzeichnungen, rassebedingte Fehlstellungen des Gebisses, Knickrute, Entropium, Ektropium, Kryptorchismus, Monorchismus, etc. § 9  Bei Verstößen gegen die ZO kann der Vorstand auf Antrag des Zuchtwartes, je nach Schwere und Häufigkeit des Verstoßes, den Züchter entweder verwarnen oder über ihn eine zeitbegrenzte oder dauernde Zuchtsperre verhängen. §10 Änderungen an der Zuchtordnung sind nur durch den Beschluss des Vorstandes möglich. Diese Zuchtordnung tritt ab 2010 in Kraft.